OLG Brandenburg - Urteil vom 18.08.2020
17 U 1/19 Kart
Normen:
EnWG § 46 Abs. 2; EnWG § 46 Abs. 3; EnWG § 47 Abs. 5 S. 2; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 2; GWB §§ 18 ff.;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 52/19

Vorläufige Unterlassung eines Auswahlverfahrens zur Neukonzessionierung von Wegenutzungsrechten zum Betrieb einer leitungsgebundenen ElektrizitätsversorgungAusreichend konkrete RügeMarktbeherrschende Anbieter von Wegenutzungsrechten

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 17 U 1/19 Kart

DRsp Nr. 2020/13239

Vorläufige Unterlassung eines Auswahlverfahrens zur Neukonzessionierung von Wegenutzungsrechten zum Betrieb einer leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung Ausreichend konkrete Rüge Marktbeherrschende Anbieter von Wegenutzungsrechten

Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 04.09.2019 verkündete Urteil der 2. Handelskammer des Landgerichts Potsdam - 52 O 52/19 - abgeändert und neu gefasst.

Auf den Antrag zu lit. a) wird im Wege einstweiliger Verfügung angeordnet:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Bürgermeister der Verfügungsbeklagten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen,