OLG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2020
3 W 37/20
Normen:
UWG § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 96/20

Vorläufige Unterlassung vermeintlich irreführender Werbung aus Heilmittelwerberecht und WettbewerbsrechtVergleichende Überlegenheitsbehauptung gegenüber einer Mehrzahl von WettbewerbspräparatenWerbung mit Freiheit eines Arzneimittels von bestimmten Wirkstoffen

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 3 W 37/20

DRsp Nr. 2020/14962

Vorläufige Unterlassung vermeintlich irreführender Werbung aus Heilmittelwerberecht und Wettbewerbsrecht Vergleichende Überlegenheitsbehauptung gegenüber einer Mehrzahl von Wettbewerbspräparaten Werbung mit Freiheit eines Arzneimittels von bestimmten Wirkstoffen

Orientierungssätze: 1. Die werbliche Angabe, ein Arzneimittel sei frei von bestimmten Wirkstoffen, versteht der Fachverkehr als solche nicht schon als vergleichende Überlegenheitsbehauptung gegenüber einer Mehrzahl von Wettbewerbspräparaten, die diese Wirkstoffe im Gegensatz zu dem beworbenen Mittel enthalten. Darin liegt auch keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, wenn der Verzicht auf die Wirkstoffkomponente eine Besonderheit des beworbenen Arzneimittels darstellt. 2. Ist die Eigenschaft der "Freiheit" eines Arzneimittels von bestimmten Wirkstoffen im Hinblick auf die Besonderheiten der mit dem Mittel zu behandelnden Erkrankung (nur) ein Faktor von mehreren, die Ärztinnen und Ärzte bei der Verordnung des einzunehmenden Medikaments berücksichtigen müssen, dann trifft den Werbenden keine gesonderte Aufklärungspflicht darüber, dass bei der Verordnung des beworbenen Mittels unter bestimmten Umständen weitergehende Faktoren berücksichtigt werden müssen als nur die "Freiheit" von bestimmten Wirkstoffen.