OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.11.2013
10 B 1156/13
Normen:
DSchG NRW § 2 Abs. 1; DSchG NRW § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1221/13

Vorläufige Unterschutzstellung des im Bereich des Grundstücks vermuteten ortsfesten Bodendenkmals; Öffentliches Interesse an der Nutzung eines Bodendenkmals

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 10 B 1156/13

DRsp Nr. 2023/1362

Vorläufige Unterschutzstellung des im Bereich des Grundstücks vermuteten ortsfesten Bodendenkmals; Öffentliches Interesse an der Nutzung eines Bodendenkmals

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 2 Abs. 1; DSchG NRW § 4 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2013 betreffend die vorläufige Unterschutzstellung des im Bereich des Grundstücks E.-straße 31 in O. vermuteten ortsfesten Bodendenkmals wiederherzustellen.

Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Die vorläufige Unterschutzstellung ist nicht - wie die Antragsteller meinen - rechtswidrig, weil stattdessen sogleich eine Eintragung des vermuteten ortsfesten Bodendenkmals in die Denkmalliste hätte erfolgen können.

Die Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW soll die zeitlich befristete Sicherung einer vermutlich denkmalwerten Sache ermöglichen.