Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2013 betreffend die vorläufige Unterschutzstellung des im Bereich des Grundstücks E.-straße 31 in O. vermuteten ortsfesten Bodendenkmals wiederherzustellen.
Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß §
Die vorläufige Unterschutzstellung ist nicht - wie die Antragsteller meinen - rechtswidrig, weil stattdessen sogleich eine Eintragung des vermuteten ortsfesten Bodendenkmals in die Denkmalliste hätte erfolgen können.
Die Anordnung nach §
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