VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.10.2018
5 S 1398/18
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BauR 2019, 87
DÖV 2019, 77
NVwZ-RR 2019, 144
ZfBR 2019, 51
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 16724/17

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Zwecke der Errichtung einer Windkraftanlage; Vornahme naturschutzfachlicher Untersuchungen als Grund für die Zurückstellung des Antrags

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 5 S 1398/18

DRsp Nr. 2018/16450

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Zwecke der Errichtung einer Windkraftanlage; Vornahme naturschutzfachlicher Untersuchungen als Grund für die Zurückstellung des Antrags

1. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ist für die Beantwortung der Frage, ob besondere Umstände es erfordern, ein Vorhaben bis zu einem weiteren Jahr zurückzustellen, als Vergleichsmaßstab der allgemeine Rahmen städtebaulicher Planungen mit den Zielsetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für alle in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB genannte Vorhaben und nicht lediglich für Windkraftanlagen heranzuziehen.2. Das Sicherungsbedürfnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt nur, wenn bereits im Planaufstellungsverfahren offensichtlich ist, dass die Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Verhinderung von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB dient oder vorhandene Mängel im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Abwägungsprozesses schlechterdings nicht behebbar sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2018 - 11 K 16724/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.