Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2020 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Dienstfähigkeit des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 9. September 2020 untersuchen zu lassen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
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