OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.10.2020
2 B 11161/20.OVG
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1; BeamtStG § 29 Abs. 5; BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; LBG RP § 112;
Fundstellen:
DVBl 2021, 891
DÖV 2021, 175
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 818/20 KO

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung nach Trunkenheitsfahrt eines Polizeibeamten

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 2 B 11161/20.OVG

DRsp Nr. 2020/16948

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung nach Trunkenheitsfahrt eines Polizeibeamten

1. § 44a Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit eines Eilantrags gegen eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung nicht entgegen.2. Die Bestimmungen der §§ 26 f. BeamtStG, 44 LBG können als Rechtsgrundlage für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung eines Beamten nur herangezogen werden, wenn seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt ist, nicht aber dann, wenn lediglich seine weitere Verwendungsfähigkeit geklärt werden soll.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2020 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Dienstfähigkeit des Antragstellers auf der Grundlage der Anordnung vom 9. September 2020 untersuchen zu lassen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1; BeamtStG § 29 Abs. 5; BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; LBG RP § 112;

Gründe

I.