OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.02.2022
2 M 165/21
Normen:
BauNVO § 12 Abs. 2; BGB § 917 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 229/21

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung für die denkmalpflegerische Sanierung, Änderung und Umnutzung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück; Hinnahme der von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen durch die Nachbarn; Planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 2 M 165/21

DRsp Nr. 2022/4017

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung für die denkmalpflegerische Sanierung, Änderung und Umnutzung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück; Hinnahme der von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen durch die Nachbarn; Planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung

1. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen.2. Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion.3. Zur Frage, wann sich ein Abwehrrecht des Grundstückseigentümers dadurch ergeben kann, dass die fehlende Erschließung des Nachbargrundstücks ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das eigene Grundstück bewirken könnte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 12 Abs. 2; BGB § 917 Abs. 1;

Gründe

I.