VGH Bayern - Beschluss vom 13.04.2018
9 NE 17.1222
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen bekannt gemachten Bebauungsplan wegen abwägungsfehlerhaftem Entwässerungskonzept; Verletzung des Rechts auf eine gerechte Abwägung; Berücksichtigung der Beseitigung des dort anfallenden Niederschlagswassers

VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 9 NE 17.1222

DRsp Nr. 2018/6391

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen bekannt gemachten Bebauungsplan wegen abwägungsfehlerhaftem Entwässerungskonzept; Verletzung des Rechts auf eine gerechte Abwägung; Berücksichtigung der Beseitigung des dort anfallenden Niederschlagswassers

Tenor

I.

Der am 17. Dezember 2015 bekannt gemachte Bebauungsplan "S. Weg-L." des Antragsgegners wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 17. Dezember 2015 bekannt gemachten Bebauungsplan "S. Weg-L." des Antragsgegners.

Mit der Planung wird am nordöstlichen Ortsrand von R* ... auf einem nach Süden und Südwesten geneigten, bislang landwirtschaftlich als Ackerfläche und Grünland genutzten Hang auf einer Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, das mit Einzel- und Doppelhäusern bebaut werden kann. Daran angrenzend liegt unterhalb des neuen Baugebiets im Süden das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 2352/1 Gemarkung R. des Antragstellers.