OLG Hamburg - Urteil vom 23.12.2021
3 U 143/20
Normen:
UWG § 12 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 782
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 79/20

Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung von Werbeaussagen für ein ArzneimittelArzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen MakuladegenerationVoraussetzungen für eine BeauftragtenhaftungIrreführende werbliche Angaben zu einem Arzneimittel von einem Referenten im Rahmen eines auf einem Symposium gehaltenen wissenschaftlichen VortragesWerblich herausgestellte Überlegenheit eines Arzneimittels gegenüber einem Wettbewerbspräparat wegen einer bestimmten Eigenschaft

OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 3 U 143/20

DRsp Nr. 2022/5533

Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung von Werbeaussagen für ein Arzneimittel Arzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen Makuladegeneration Voraussetzungen für eine Beauftragtenhaftung Irreführende werbliche Angaben zu einem Arzneimittel von einem Referenten im Rahmen eines auf einem Symposium gehaltenen wissenschaftlichen Vortrages Werblich herausgestellte Überlegenheit eines Arzneimittels gegenüber einem Wettbewerbspräparat wegen einer bestimmten Eigenschaft

Orientierungssätze: 1. Sind werbliche Angaben streitgegenständlich, die sich auf Power-Point-Folien/Slides finden, die wiederum Gegenstand eines wissenschaftlichen Vortrags waren, dann ist die einem Unterlassungsanspruch zugrundeliegende konkrete Verletzungsform durch die Vorlage allein der Slides hinreichend dargetan, wenn unstreitig oder glaubhaft gemacht ist, dass der Referent den Inhalt der Slides einschränkungslos wiedergegeben hat.