LG Hamburg, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 79/20
Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung von Werbeaussagen für ein ArzneimittelArzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen MakuladegenerationVoraussetzungen für eine BeauftragtenhaftungIrreführende werbliche Angaben zu einem Arzneimittel von einem Referenten im Rahmen eines auf einem Symposium gehaltenen wissenschaftlichen VortragesWerblich herausgestellte Überlegenheit eines Arzneimittels gegenüber einem Wettbewerbspräparat wegen einer bestimmten Eigenschaft
OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 3 U 143/20
DRsp Nr. 2022/5533
Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung von Werbeaussagen für ein ArzneimittelArzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen MakuladegenerationVoraussetzungen für eine BeauftragtenhaftungIrreführende werbliche Angaben zu einem Arzneimittel von einem Referenten im Rahmen eines auf einem Symposium gehaltenen wissenschaftlichen VortragesWerblich herausgestellte Überlegenheit eines Arzneimittels gegenüber einem Wettbewerbspräparat wegen einer bestimmten Eigenschaft
Orientierungssätze:1. Sind werbliche Angaben streitgegenständlich, die sich auf Power-Point-Folien/Slides finden, die wiederum Gegenstand eines wissenschaftlichen Vortrags waren, dann ist die einem Unterlassungsanspruch zugrundeliegende konkrete Verletzungsform durch die Vorlage allein der Slides hinreichend dargetan, wenn unstreitig oder glaubhaft gemacht ist, dass der Referent den Inhalt der Slides einschränkungslos wiedergegeben hat.
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