BVerwG - Beschluss vom 18.12.2017
1 WDS-VR 8.17
Normen:
WBO § 23a Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 920 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2;

Vorläufiges Rechtsschutzbegehren eines Berufssoldaten in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wehrbeschwerdeverfahren; Beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung als Anordnungsgrund in Konkurrentenstreitigkeiten; Grundrechtsgleiches Recht der Bewerber auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 1 WDS-VR 8.17

DRsp Nr. 2018/1700

Vorläufiges Rechtsschutzbegehren eines Berufssoldaten in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wehrbeschwerdeverfahren; Beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung als Anordnungsgrund in Konkurrentenstreitigkeiten; Grundrechtsgleiches Recht der Bewerber auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

Tenor

Der Antrag, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 14. Juli 2017 gegen die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Juni 2017 die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten des Abteilungsleiters ... beim ... vorläufig rückgängig zu machen und den Beigeladenen auch nicht mit der kommissarischen Aufgabenwahrnehmung zu betrauen, wird abgelehnt.

Normenkette:

WBO § 23a Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 920 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Abteilungsleiter-Dienstpostens beim ....