Vorliegen der aufschiebenden Wirkung bei einer Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gewährung eines ausreichenden Zeitraums für die Gemeinde zur Auseinendersetzung mit den Argumenten der Genehmigungsbehörde und zum Überdenken der bisherigen Rechtsauffassung; Festlegung des Streitwerts in Verfahren wegen der Erteilung baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windenergieanlagen
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 2 M 64/10
DRsp Nr. 2010/18183
Vorliegen der aufschiebenden Wirkung bei einer Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gewährung eines ausreichenden Zeitraums für die Gemeinde zur Auseinendersetzung mit den Argumenten der Genehmigungsbehörde und zum Überdenken der bisherigen Rechtsauffassung; Festlegung des Streitwerts in Verfahren wegen der Erteilung baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windenergieanlagen
1. Die aufschiebende Wirkung eine Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfällt weder nach § 212a Abs. 1BauGB noch nach § 70 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA.2. Im Rahmen der Anhörung vor Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 70 Abs. 4BauO LSA muss der Gemeinde ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, um sich mit den Argumenten der Genehmigungsbehörde auseinanderzusetzen und ihre bisherige Rechtsauffassung zu überdenken. Welche Frist angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
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