OVG Sachsen - Beschluss vom 09.09.2010
1 B 150/10
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; SächsBO § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; SächsBO § 72 Abs. 6 Nr. 1; SächsBO § 79 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 03.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 340/09

Vorliegen der Voraussetzungen eines auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betriebes bei einer zur Verfügung stehenden Fläche von 850 m² angepachteter Nutzfläche und weiteren 5.100 m² nutzbarer Fläche

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 1 B 150/10

DRsp Nr. 2010/18208

Vorliegen der Voraussetzungen eines auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betriebes bei einer zur Verfügung stehenden Fläche von 850 m² angepachteter Nutzfläche und weiteren 5.100 m² nutzbarer Fläche

Ein landwirtschaftlicher Betrieb auf lediglich gepachteten Flächen genießt jedenfalls dann nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein solcher Betrieb erst eingerichtet werden soll.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Mai 2010 - 3 L 340/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; SächsBO § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c; SächsBO § 72 Abs. 6 Nr. 1; SächsBO § 79 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt hat.