BGH - Beschluss vom 11.11.2019
II ZR 416/18
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 203/16
KG, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 11/17

Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Bestehen einer Aufklärungspflicht aus strukturellen Gründen im Rahmen einer Kapitalanlage

BGH, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen II ZR 416/18

DRsp Nr. 2020/138

Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Bestehen einer Aufklärungspflicht aus strukturellen Gründen im Rahmen einer Kapitalanlage

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme des Klägers vom 7. Oktober 2019 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Juni 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.