BGH - Beschluss vom 13.10.2020
II ZR 273/19
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 395/16
OLG Düsseldorf, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 1/19

Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen II ZR 273/19

DRsp Nr. 2021/2272

Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert wird auf 98.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).

I.