OVG Sachsen - Beschluss vom 22.10.2010
1 A 624/09
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 4; BauGB § 34 Abs. 1; BauO § 6 Abs. 7; BauNVO § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 209/06

Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Falle einer Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit von Garagen; Zumutbarkeit der Errichtung einer grenzständigen Garage für einen Nachbarn

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 1 A 624/09

DRsp Nr. 2010/21939

Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Falle einer Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit von Garagen; Zumutbarkeit der Errichtung einer grenzständigen Garage für einen Nachbarn

1. Für die Begründung von ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es nicht aus, dass die Berufungsinstanz die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht.2. Für die Bestimmung der Gebietsart in einem unbeplanten Gebiet ist stets die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. September 2009 - 3 K 209/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 4; BauGB § 34 Abs. 1; BauO § 6 Abs. 7; BauNVO § 4 Abs. 3;

Gründe