OVG Saarland - Beschluss vom 23.09.2010
2 A 296/10
Normen:
BauGB § 34; BauNVO 1990 § 12 Abs. 2; LBO § 7 Abs. 1; LBO § 8 Abs. 2; LBO § 47; LBO § 60 Abs. 2; LBO § 64 Abs. 2; LBO § 82; VwGO § 113;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1876/09

Vorliegen einer Nachbarrechtsverletzung als eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung; Reduzierung des sogenannten präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde im Wege einer Verpflichtungsklage; Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn

OVG Saarland, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 2 A 296/10

DRsp Nr. 2010/21854

Vorliegen einer Nachbarrechtsverletzung als eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung; Reduzierung des sogenannten präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde im Wege einer Verpflichtungsklage; Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn

Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) folgt notwendig auch ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004. Setzt sich die Widerspruchsbehörde in ihrer den Widerspruch eines Nachbarn gegen eine solche Baugenehmigung zurückweisenden Bescheid ausschließlich mit bauordnungsrechtlichen Fragen, hier einer Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, auseinander, so ist das nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2 LBO 2004 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern.