VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2020
5 S 1658/17
Normen:
16. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BImSchG § 41 Abs. 1;

Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) bei einem eisenbahnrechtlichen Vorhaben; Ermittlung der Zugzahlen für den Prognose-Planfall und den Prognose-Nullfall; Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der Lärmbeeinträchtigungen bzgl. eines Grundstück

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 5 S 1658/17

DRsp Nr. 2020/4611

Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) bei einem eisenbahnrechtlichen Vorhaben; Ermittlung der Zugzahlen für den Prognose-Planfall und den Prognose-Nullfall; Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung der Lärmbeeinträchtigungen bzgl. eines Grundstück

Zur Ermittlung der Zugzahlen für den Prognose-Planfall und den Prognose-Nullfall bei der Prüfung, ob mit einem eisenbahnrechtlichen Vorhaben eine wesentliche Änderung im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) verbunden ist.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

16. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BImSchG § 41 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung verbundene Inanspruchnahme von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken und mit dem Vorhaben verbundene Lärmbeeinträchtigungen.