OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.10.2023
Verg 18/23
Normen:
VOB/B § 8 Abs. 3; GWB § 179;
Fundstellen:
ZfBR 2024, 77
VergabeR 2024, 182
VS 2024, 23
Vorinstanzen:
VK Rheinland, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VK - 9/2023 - B

Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen Verg 18/23

DRsp Nr. 2024/2696

Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde

Tenor

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 11.05.2023 (VK - 9/2023 - B) ist gegenstandslos.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VOB/B § 8 Abs. 3; GWB § 179;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin, eine mittlere kreisangehörige Stadt mit rund 43.000 Einwohnern hatte im Juni 2022 Rohbauarbeiten für den Ersatzneubau einer Grundschule (B.) europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben und im Zuge dieser Vergabe der Antragstellerin am 31.08.2022 den Zuschlag erteilt.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3.