OVG Hamburg - Beschluss vom 20.05.2019
4 Bs 190/18
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2019, 844
NJW 2019, 3601
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 4393/18

Vorliegen eines dem Beteiligten zuzurechnenden Organisationsverschuldens seines Prozessbevollmächtigten; Anorndnungen bezüglich der internen Gewährleistung zur Fristeinhaltung (hier: Beschwerdebegründungsfrist); Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist

OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 4 Bs 190/18

DRsp Nr. 2019/13500

Vorliegen eines dem Beteiligten zuzurechnenden Organisationsverschuldens seines Prozessbevollmächtigten; Anorndnungen bezüglich der internen Gewährleistung zur Fristeinhaltung (hier: Beschwerdebegründungsfrist); Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist

1. Ein dem Beteiligten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn dieser gegenüber einer Mitarbeiterin anordnet, die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren und sodann mit einer Ausführungsbestätigung sofort wieder vorzulegen und die sofortige Wiedervorlage unterbleibt. In diesem Fall sind für den Prozessbevollmächtigten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass neben der verfügten sofortigen Wiedervorlage auch die zugleich verfügte Eintragung der Frist vergessen worden sein könnte.2. Ein Prozessbevollmächtigter hat in jedem Fall dann den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung (hier die Einlegung der Beschwerde) vorgelegt wird. Unterlässt er dies, liegt auch hierin ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO.

Tenor