OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.10.2010
OVG 10 A 13.07
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BauGB § 233 Abs. 1 S. 1; BauGB § 244 Abs. 2 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;

Vorliegen eines schwerwiegenden Abwägungsfehlers im Falle der Ausblendung eigentumsschonender Planungsalternativen durch die Gemeinde aus errebnisorientierten Gründen; Folgen des Vorliegens einer subjektiven Abwägungssperre aufgrund eines unzulässigen Konflikttransfers in das enteignungsrechtliche Verfahren

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen OVG 10 A 13.07

DRsp Nr. 2011/8534

Vorliegen eines schwerwiegenden Abwägungsfehlers im Falle der Ausblendung eigentumsschonender Planungsalternativen durch die Gemeinde aus errebnisorientierten Gründen; Folgen des Vorliegens einer subjektiven Abwägungssperre aufgrund eines unzulässigen Konflikttransfers in das enteignungsrechtliche Verfahren

Zum Komplettausfall der Abwägung hinsichtlich der Eigentümerbelange, wenn eigentumsschonende Planungsalternativen von der Gemeinde ergebnisorientiert ausgeblendet worden sind und zudem eine subjektive Abwägungssperre aufgrund eines unzulässigen Konflikttransfers in das enteignungsrechtliche Verfahren bestand.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan "Bahnhofsumfeld S-Bahnhof Petershagen" vom 10. November 2005 (bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Petershagen/Eggersdorf vom 1. Februar 2006) insoweit unwirksam ist, als sein räumlicher Geltungsbereich die Flurstücke des Antragstellers 552, 554, 1643 und 1644 umfasst.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: