OVG Bremen - Beschluss vom 10.09.2018
1 B 20/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauNVO § 17; VwGO § 47 Abs. 6;

Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB bei fehlender Ermittlung des planbedingten Verkehrslärms; Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan

OVG Bremen, Beschluss vom 10.09.2018 - Aktenzeichen 1 B 20/18

DRsp Nr. 2019/3894

Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 BauGB bei fehlender Ermittlung des planbedingten Verkehrslärms; Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan

1. Im Einzelfall liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB vor, wenn der planbedingte Verkehrslärm nicht ermittelt worden is.t2. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO bieten keine Begrenzungen kraft Gesetzes, die in den entsprechenden Gebietstypen zusätzlich zu den Festsetzungen Anwendungen finden. Adressat der Vorschrift ist allein die planende Gemeinde.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

Der Streitwert wird auf 7.500.- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauNVO § 17; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan 2487 "für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27" (im Folgenden: Bebauungsplan 2487).