OVG Saarland - Beschluss vom 09.06.2022
2 D 22/22
Normen:
VwGO § 173;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1501/21

Vornahme einer inhaltlichen Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs

OVG Saarland, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 2 D 22/22

DRsp Nr. 2022/9002

Vornahme einer inhaltlichen Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs

Es ist nicht Sache des Beschwerdegerichts, eine inhaltliche Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs vorzunehmen bevor das Ausgangsgericht sich mit der Sache befasst hat.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2022 - 3 K 1501/21 - sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2022 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Normenkette:

VwGO § 173;

Gründe

Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe aus formellen Gründen - wegen fehlender Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechender Belege - ist nicht mehr tragfähig, da der Kläger am 11.1.2022 eine entsprechende Erklärung vorgelegt und er am 3.6.2022 einen hinreichend aussagekräftigen Auszug eines Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit über die Gewährung von Arbeitslosengeld zu den Akten gereicht hat.