BGH - Beschluss vom 14.11.2019
V ZR 63/19
Normen:
WEG § 21 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 1691/17
LG Frankfurt/Main, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 147/17

Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch i.R.d. Sanierung der Feuchtigkeit des Teileigentums der Wohnungseigentumsanlage

BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen V ZR 63/19

DRsp Nr. 2019/17759

Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch i.R.d. Sanierung der Feuchtigkeit des Teileigentums der Wohnungseigentumsanlage

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.650 €.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4;

Gründe

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 mwN).