BAG - Beschluss vom 18.09.2019
5 AZN 640/19
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Alt. 1; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 101
AuR 2019, 532
EzA ZPO 2002 § 547 Nr. 11
EzA-SD 2019, 16
NZA 2019, 1526
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 219/17
ArbG München, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8699/16

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nach aktuell gültigem GeschäftsverteilungsplanZulässige Fortsetzung der Berufungsverhandlung in gleicher KammerbesetzungGleiche Kammerbesetzung nach erfolgter Beweisaufnahme für alle weiteren BerufungsverhandlungenKeine vollständige Beendigung der Instanz durch Zwischenurteil

BAG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 5 AZN 640/19

DRsp Nr. 2019/14604

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nach aktuell gültigem Geschäftsverteilungsplan Zulässige Fortsetzung der Berufungsverhandlung in gleicher Kammerbesetzung Gleiche Kammerbesetzung nach erfolgter Beweisaufnahme für alle weiteren Berufungsverhandlungen Keine vollständige Beendigung der Instanz durch Zwischenurteil

Orientierungssätze: 1. Ob das Gericht iSd. § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftsmäßig besetzt war, beurteilt sich nach dem Inhalt des Geschäftsverteilungsplans, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung galt (Rn. 4). 2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer gleichen Kammerbesetzung bei Fortsetzung der Berufungsverhandlung in einem weiteren Termin nicht entgegen, wenn diese durch eine abstrakt-generelle, zu Beginn des Geschäftsjahrs aufgestellte, jedes Ermessen ausschließende Regelung erfolgt (Rn. 6).