OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.07.2023
4 O 13/23
Normen:
AufenthG § 58 Abs. 7; AufenthG § 58 Abs. 8; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 148 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 572 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 3/23

Vortrag neuer Tatsachen bei der Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss; Abhilfeverfahren zur Selbstkontrolle des Gerichts

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2023 - Aktenzeichen 4 O 13/23

DRsp Nr. 2023/9991

Vortrag neuer Tatsachen bei der Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss; Abhilfeverfahren zur Selbstkontrolle des Gerichts

Werden mit der Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit im Rahmen des Abhilfeverfahrens auseinanderzusetzen. Dies gilt erst recht, wenn der Beschluss ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen ist und die unterliegende Seite erstmalig mit der Beschwerde Gelegenheit hat, sich rechtlich zu äußern.

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2023 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AufenthG § 58 Abs. 7; AufenthG § 58 Abs. 8; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 148 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 572 Abs. 3;

Gründe

I.