Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020 wird geändert. Es wird festgestellt, dass § 16c Abs. 4 Buchst. c der Hauptsatzung des Antragsgegners vom 21. Juli 2021 insoweit unwirksam ist, als über die darin genannte Voraussetzung eines Migrationshintergrundes hinaus die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein gesichertes Aufenthaltsrecht gefordert wird.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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