BVerwG - Urteil vom 29.11.2022
8 CN 1.22
Normen:
SächsVerf Art. 18 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; SächsLKrO § 43 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 181
D_V 2023, 563
JZ 2023, 276
JZ 2023, 617
NVwZ 2023, 751
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 20/19

Wählbarkeit zu einem kommunalen Integrationsbeirat trotz Fehlens eines gesicherten Aufenthaltsrechts; Satzungsrechtliche Ungleichbehandlung nach der voraussichtlichen Bleibedauer im Inland

BVerwG, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 8 CN 1.22

DRsp Nr. 2023/4070

Wählbarkeit zu einem kommunalen Integrationsbeirat trotz Fehlens eines gesicherten Aufenthaltsrechts; Satzungsrechtliche Ungleichbehandlung nach der voraussichtlichen Bleibedauer im Inland

1. Eine Satzungsregelung, die die Wählbarkeit zu einem kommunalen Integrationsbeirat auf Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einem gesicherten Aufenthaltsrecht im Sinne unionsrechtlicher Freizügigkeitsberechtigung oder einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz beschränkt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.2. Eine satzungsrechtliche Ungleichbehandlung nach der voraussichtlichen Bleibedauer im Inland darf - unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - nicht an den Aufenthaltsstatus als Differenzierungskriterium anknüpfen; dieser eignet sich nicht als Grundlage einer Prognose der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts in Deutschland.

Tenor

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2020 wird geändert. Es wird festgestellt, dass § 16c Abs. 4 Buchst. c der Hauptsatzung des Antragsgegners vom 21. Juli 2021 insoweit unwirksam ist, als über die darin genannte Voraussetzung eines Migrationshintergrundes hinaus die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein gesichertes Aufenthaltsrecht gefordert wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SächsVerf Art. 18 Abs. 1; § Abs. ;