OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.03.2022
1 MB 1/22
Normen:
DSchG § 2; DSchG § 12; LBO § 67 Abs. 5; LBO § 69;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 53/21

Wahrnehmung effektiven nachbarrechtlichen Rechtsschutzes; Wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines unbeweglichen Kulturdenkmals durch Durchführung einer Baugenehmigung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 1 MB 1/22

DRsp Nr. 2022/6557

Wahrnehmung effektiven nachbarrechtlichen Rechtsschutzes; Wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines unbeweglichen Kulturdenkmals durch Durchführung einer Baugenehmigung

1. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG bedarf die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen.2. Veränderungen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines unbeweglichen Kulturdenkmals dann dar, wenn die jeweils besondere Wirkung des unbeweglichen Kulturdenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte, als städtebauliche Anlage oder als ein die Kulturlandschaft prägendes Objekt hat, übertönt, erdrückt oder verdrängt wird.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 4. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. und 4. sind erstattungsfähig; diejenigen der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG § 2; DSchG § 12; LBO § 67 Abs. 5; LBO § 69;

Gründe

I.