BGH - Urteil vom 31.03.2016
III ZR 70/15
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; HBauO § 59 Abs. 1 S. 1; HBauO § 59 Abs. 3; HBauO 2002 § 73 Abs. 2 S. 1; GG Art. 34 S. 1;
Fundstellen:
BauR
MDR 2016, 879
NJW 2016, 2656
NZBau 2016, 561
NZBau 2016, 5
ZfBR
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1614/09
OLG Frankfurt/Main, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 202/12

Wahrnehmung eines öffentlichen Amts bei Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung der Standsicherheit und zur Bauüberwachung; Schutz des Bauherrn vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - Aktenzeichen III ZR 70/15

DRsp Nr. 2016/7630

Wahrnehmung eines öffentlichen Amts bei Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung der Standsicherheit und zur Bauüberwachung; Schutz des Bauherrn vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik

a) Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragte Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen.b) Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers) vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Richtung auf den Beklagten zu 3 zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.