VGH Bayern - Urteil vom 07.12.2010
15 N 06.257
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Wahrung der Rügefrist bei erneuter Bekanntmachung eines Bebauungsplans wegen eines Bekanntmachungsmangels; Einfluss eines Abwägungsfehlers auf die Wirksamkeit einer Festsetzung über die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im Bereich eines Gewerbegebietes

VGH Bayern, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 15 N 06.257

DRsp Nr. 2011/3105

Wahrung der Rügefrist bei erneuter Bekanntmachung eines Bebauungsplans wegen eines Bekanntmachungsmangels; Einfluss eines Abwägungsfehlers auf die Wirksamkeit einer Festsetzung über die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung im Bereich eines Gewerbegebietes

Wird ein Bebauungsplan wegen eines Bekanntmachungsmangels erneut bekannt gemacht, so ist die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB auch gewahrt, wenn die Rüge nur nach der ersten, mangelhaften Bekanntmachung fristgerecht erhoben worden ist; einer erneuten Rüge innerhalb der Frist nach wirksamer Bekanntmachung bedarf es nicht.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan M 54.1 "Erweiterung - auf der Aulen", beschlossen am 14. Dezember 2004, ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

1.