OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2010
8 B 1426/10
Normen:
BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 06.10.2010

Wahrung der zweimonatigen Frist zur Verhinderung der Fiktion einer Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch unvollständiges Einreichen von Unterlagen für ein Ersuchen i.R.d. § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 8 B 1426/10

DRsp Nr. 2011/1260

Wahrung der zweimonatigen Frist zur Verhinderung der Fiktion einer Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch unvollständiges Einreichen von Unterlagen für ein "Ersuchen" i.R.d. § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

1. Zwar muss ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB in Anbetracht der weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig als solches formuliert sein. Diesen Anforderungen genügt ein entsprechendes Schreiben - ausgehend vom Empfängerhorizont - aber auch dann, wenn die adressierte Gemeinde es nur als "Ersuchen" im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB verstehen konnte.2. Es besteht grundsätzlich eine Obliegenheit für die betroffene Gemeinde, eine Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu rügen. Das gilt auch dann, wenn die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Oktober 2010 wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwert-festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide In-stanzen auf 100.000,-Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben Erfolg.

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