BVerwG - Beschluss vom 18.05.2020
4 B 5.20 (4 B 37.17)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 93a Abs. 2 S. 1; VwGO § 152a;

Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von Verkehrsprognosen; Berücksichtigung von tatsächlichen Entwicklungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses; Besetzung des Spruchkörpers im Nachverfahren; Musterurteil; Fluglärm

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 4 B 5.20 (4 B 37.17)

DRsp Nr. 2020/9352

Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von Verkehrsprognosen; Berücksichtigung von tatsächlichen Entwicklungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses; Besetzung des Spruchkörpers im Nachverfahren; Musterurteil; Fluglärm

Wesentliche Besonderheiten rechtlicher oder tatsächlicher Art im Sinne von § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO liegen nicht immer schon dann vor, wenn die Musterentscheidung mit neuem oder ergänzendem Tatsachen- oder Rechtsvorbringen angegriffen wird.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2019 - 4 B 37.17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 93a Abs. 2 S. 1; VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.

Der Kläger macht geltend, der Senat habe Beschwerdevorbringen zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Prognosen und den Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Satz 1 nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen und Verfahrensrügen unter Verstoß gegen Art. Abs. zurückgewiesen. Dies bleibt erfolglos. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens nach § Abs. Satz 1 .