BVerwG - Beschluss vom 18.05.2020
4 B 6.20 (4 B 53.17)
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 93a Abs. 2 S. 1; VwGO § 152a;

Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von Verkehrsprognosen; Berücksichtigung von tatsächlichen Entwicklungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses; Besetzung des Spruchkörpers im Nachverfahren; Musterurteil; Fluglärm

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 4 B 6.20 (4 B 53.17)

DRsp Nr. 2020/9353

Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Kontrolle von Verkehrsprognosen; Berücksichtigung von tatsächlichen Entwicklungen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses; Besetzung des Spruchkörpers im Nachverfahren; Musterurteil; Fluglärm

Wesentliche Besonderheiten rechtlicher oder tatsächlicher Art im Sinne von § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO liegen nicht immer schon dann vor, wenn die Musterentscheidung mit neuem oder ergänzendem Tatsachen- oder Rechtsvorbringen angegriffen wird.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2019 - 4 B 53.17 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens zu je 1/8. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 93a Abs. 2 S. 1; VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.