OVG Sachsen - Beschluss vom 22.10.2010
1 A 692/09
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 440/08

Wahrung des Schutzanspruchs von Wohngebäuden gegenüber immissionsträchtigen Nutzungen durch die Beifügung von Immissionsgrenzwerten zur Baugenehmigung

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.10.2010 - Aktenzeichen 1 A 692/09

DRsp Nr. 2010/21940

Wahrung des Schutzanspruchs von Wohngebäuden gegenüber immissionsträchtigen Nutzungen durch die Beifügung von Immissionsgrenzwerten zur Baugenehmigung

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2009 - 4 K 440/08 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.