OLG Rostock - Urteil vom 24.11.2020
4 U 163/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB a.F. § 641;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 133/02

Wechselseitige Ansprüche nach Neubau eines EinfamilienhausesFälligkeit einer VergütungAbnahme unter Vorbehalt bestimmter Mängel

OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 4 U 163/12

DRsp Nr. 2022/9914

Wechselseitige Ansprüche nach Neubau eines Einfamilienhauses Fälligkeit einer Vergütung Abnahme unter Vorbehalt bestimmter Mängel

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27.11.2012, Az. 4 O 133/02, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 12.267,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 150,00 EUR seit dem 24.03.2004 und aus 12.118,26 EUR seit dem 08.08.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 14/02 LG Neubrandenburg trägt die Klägerin zu 14 Prozent und die Beklagte 86 Prozent.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB a.F. § 641;

Gründe:

I.