Der Kläger begehrt von der beklagten Grundstücks- un Bauträgergesellschaft 17.720 DM und Zinsen als Schadensersatz wegen mangelhafter Schallisolierung der Wohnung, die er von der Beklagten erworben hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Mangel zwar bestätigt, die Berufung aber trotzdem zurückgewiesen, weil eine rechtliche Voraussetzung für den allein geltend gemachten Schadensersatzanspruch, die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, fehle. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers, die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen worden ist, ob der Besteller von dem zur Nachbesserung bereiten Unternehmer Schadensersatz ohne vorhergehende Fristsetzung verlangen kann, weil der Unternehmer ursprünglich jede Mängelhaftung abgelehnt hatte.
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