BGH - Urteil vom 05.07.1990
VII ZR 352/89
Normen:
BGB § 635, § 634 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1990, 1662
BGHR BGB § 635 Fristsetzung 1
BauR 1990, 725
DB 1991, 438
DRsp I(138)599a
JZ 1991, 257
NJW-RR 1990, 1300
WM 1990, 2007
ZIP 1990, 1265
ZfBR 1990, 275
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Deggendorf,

Wegfall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen VII ZR 352/89

DRsp Nr. 1992/1117

Wegfall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

»Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann auch dann nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist, zwar anfänglich gegeben waren, jedoch wieder entfallen sind, bevor der Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden ist.«

Normenkette:

BGB § 635, § 634 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der beklagten Grundstücks- un Bauträgergesellschaft 17.720 DM und Zinsen als Schadensersatz wegen mangelhafter Schallisolierung der Wohnung, die er von der Beklagten erworben hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Mangel zwar bestätigt, die Berufung aber trotzdem zurückgewiesen, weil eine rechtliche Voraussetzung für den allein geltend gemachten Schadensersatzanspruch, die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, fehle. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers, die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen worden ist, ob der Besteller von dem zur Nachbesserung bereiten Unternehmer Schadensersatz ohne vorhergehende Fristsetzung verlangen kann, weil der Unternehmer ursprünglich jede Mängelhaftung abgelehnt hatte.

Entscheidungsgründe: