BGH vom 01.02.1990
VII ZR 176/88
Normen:
BGB § 242, § 812 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 18
BauR 1990, 379
DB 1990, 1510
DRsp I(138)585a-b
MDR 1990, 708
NJW-RR 1990, 601
WM 1990, 1118
ZfBR 1990, 173

Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages bei Änderung der öffentlich-rechtlichen Förderungsrichtlinien

BGH, vom 01.02.1990 - Aktenzeichen VII ZR 176/88

DRsp Nr. 1992/1425

Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages bei Änderung der öffentlich-rechtlichen Förderungsrichtlinien

»1. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages, daß die Planung des Bauvorhabens nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Förderungsrichtlinien förderungswürdig sein müsse, kann die unvorhersehbare Änderung der Förderungsrichtlinien zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. 2.Entfällt die Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages, kann der Auftraggeber Vorschüsse, die er auf die Honorarforderung geleistet hat, nur zurückverlangen, soweit die im Wege der Vertragsanpassung durchgeführte Abwicklung des Vertragsverhältnisses eine Überzahlung des Auftragnehmers ergibt.«

Normenkette:

BGB § 242, § 812 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Architektenhonorar für die Umbau und Erweiterungsplanung eines Wohnstiftes in Hamburg. Die beklagte Stiftung verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Planung des Klägers sei unbrauchbar, weil sie nach den Förderungsrichtlinien der Hansestadt Hamburg nicht förderungswürdig sei.