BFH - Urteil vom 26.07.2001
VI R 55/00
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 2 § 71 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2361
BFHE 196, 270
BStBl II 2002, 86
DB 2001, 2632
NJW 2002, 1071
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

BFH, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen VI R 55/00

DRsp Nr. 2001/15927

Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

»Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Einkünfte oder Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, so ist die Familienkasse berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu Beginn dieses Kalenderjahres aufzuheben.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; EStG § 31 S. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 2 § 71 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Großvater eines im Jahr 1977 geborenen Kindes. Dieses befand sich im Jahr 1997 in der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Seine Ausbildungsvergütung betrug 16 494 DM, die Werbungskosten betrugen --wie mittlerweile unstreitig ist-- 3 068 DM.