OLG Dresden - Beschluss vom 04.08.2021
22 W 169/21
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 393/20
AG Meißen, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 361/19

Weitere Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungKeine Begrenzung des Wertes bei Klageänderung

OLG Dresden, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 22 W 169/21

DRsp Nr. 2021/16422

Weitere Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Keine Begrenzung des Wertes bei Klageänderung

Zusammenrechnung von Streitwerten nacheinander geltend gemachter Ansprüche im selben Verfahren.

I. Auf die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers - unter deren Zurückweisung im Übrigen - werden der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 15.01.2021, Az.: 8 T 393/20, aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Meißen vom 22.04.2020, Az.: 104 C 361/19, wie folgt abgeändert:

"Der Gebührenstreitwert des Verfahrens nach dem GKG wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt."

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten über die Rechtsfrage, wie der Streitwert nach § 39 GKG zu bestimmen ist, wenn wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände während des Rechtsstreits ausgetauscht werden, also nacheinander geltend gemacht werden. Wegen des Sachverhalts wird auf Ziffer I. des Beschlusses des Landgerichts Dresden vom 15.01.2021, Az.: 8 T 393/20, Bezug genommen.