Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für die Errichtung zweier statischer Plakatwerbetafeln.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 28.04.2016 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei unbeleuchteten Plakatwerbetafeln aus Leichtmetall, Stahl und Kunststoff für wechselnde Produktwerbung in der Größe von jeweils 2,80 m x 3,80 m auf dem Grundstück X in Waldshut, Flst.Nr. X. Auf dem Grundstück befinden sich das Gebäude und der Parkplatz eines Großmarkts.
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