OLG Hamburg - Beschluss vom 10.12.2020
3 U 114/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 78/20

Werbliche Angaben innerhalb eines Fließtextes einer umfangreicheren DarstellungGesamtberücksichtigung eines Fließtextes

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 114/20

DRsp Nr. 2021/9497

Werbliche Angaben innerhalb eines Fließtextes einer umfangreicheren Darstellung Gesamtberücksichtigung eines Fließtextes

Orientierungssatz: Bei werblichen Angaben, die sich innerhalb des Fließtextes einer umfangreicheren Darstellung und nicht etwa in blickfangartig herausgestellten Überschriften finden, ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr nicht allein die einzelne werbliche Angabe, sondern den Fließtext in Gänze zur Kenntnis nimmt. Für die Feststellung vom Verkehrsverständnis, das durch eine konkret angegriffene werbliche Angabe hervorgerufen wird, ist in derartigen Fällen der Inhalt auch aller weiteren im Fließtext enthaltenen - möglicherweise irrtumsausschließenden - Angaben zu berücksichtigen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.08.2020, Aktenzeichen 416 HKO 78/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Antragstellerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe: