BGH - Urteil vom 24.11.2016
I ZR 163/15
Normen:
HWG § 1 Abs. 1 Nr. 1; HWG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; AMG § 78 Abs. 1 S. 4; UWG § 3a; AEUV Art. 36;
Fundstellen:
GRUR 2017, 635
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 70/14
OLG Köln, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 189/14

Werbung einer niederländischen Versandapotheke mit einer als Vergütung für die Mitwirkung des Kunden bei einem von ihr durchgeführten Arzneimittel-Check ausgelobten Prämie; Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel; Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln als produktbezogene Werbung; Ankündigung der Gewährung der Prämien für das gesamte Sortiment der werbenden Apotheke; Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht

BGH, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen I ZR 163/15

DRsp Nr. 2018/3169

Werbung einer niederländischen Versandapotheke mit einer als Vergütung für die Mitwirkung des Kunden bei einem von ihr durchgeführten Arzneimittel-Check ausgelobten Prämie; Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel; Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln als produktbezogene Werbung; Ankündigung der Gewährung der Prämien für das gesamte Sortiment der werbenden Apotheke; Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht

AMG § 78 Abs. 1 Satz 4 UWG § 3a AEUV Art. 36 a) Das Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln kann eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG produktbezogene Werbung auch dann darstellen, wenn die Gewährung der Prämien für das gesamte Sortiment der werbenden Apotheke angekündigt wird (Festhaltung an BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 - DeguSmiles & more).b) Zur Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HWG § 1 Abs. 1 Nr. 1; HWG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; AMG § 78 Abs. 1 S. 4; § 3a;