BGH - Urteil vom 05.11.2020
I ZR 204/19
Normen:
HWG § 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2021, 513
MDR 2021, 311
NJW 2021, 1676
WRP 2021, 327
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 4987/18
OLG Nürnberg, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 559/19

Werbung für das Arzneimittel Sinupret mit therapeutischer Wirksamkeit oder Wirkungen bei einer Anwendung am Menschen als irreführend ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis; Entzündungshemmende und antivirale Wirkung bei der Behandlung von Patienten mit akuten und unkomplizierten Entzündungen der Nasennebenhöhlen; Nachweis der Wirkungen bei Tests an tierischen Organismen (hier: einer Rattenpfote)

BGH, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen I ZR 204/19

DRsp Nr. 2021/1699

Werbung für das Arzneimittel "Sinupret" mit therapeutischer Wirksamkeit oder Wirkungen bei einer Anwendung am Menschen als irreführend ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis; Entzündungshemmende und antivirale Wirkung bei der Behandlung von Patienten mit akuten und unkomplizierten Entzündungen der Nasennebenhöhlen; Nachweis der Wirkungen bei Tests an tierischen Organismen (hier: einer Rattenpfote)

Eine Werbung, die einem Arzneimittel aus Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen bei einer Anwendung am Menschen beilegt (hier eine entzündungshemmende und antivirale Wirkung bei der Behandlung von Patienten mit akuten, unkomplizierten Entzündungen der Nasennebenhöhlen), ist nach § 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 HWG irreführend und unzulässig, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, weil sie allein auf Angaben in der Fachinformation gestützt wird, wonach sich diese Wirkungen zwar bei Tests an tierischen Organismen (hier einer Rattenpfote) und außerhalb lebender Organismen (in vitro) gezeigt haben, aber bisher keine human-pharmakologischen Untersuchungen zur klinischen Relevanz dieser Ergebnisse vorliegen.

Tenor