OLG Stuttgart - Urteil vom 05.11.2020
2 U 31/20
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 29/19

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OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 2 U 31/20

DRsp Nr. 2022/12952

Werbung mit der Alleinstellungsbehauptung "Die beste Online-Apotheke Deutschlands" Irreführende Werbung Werbung mit einem Testergebnis bzw. einer von einem Dritten (aufgrund des Tests) vergebenen Auszeichnung

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.01.2020, Az. 37 O 29/19 KfH, in Ziff. 2 des Tenors unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.323,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 212.000 €

Normenkette:

UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

1.

Die Klägerin ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk N. Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke, die darauf spezialisiert ist, ausschließlich in Deutschland zugelassene, verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Deutschland zu liefern. Eine selbständige Niederlassung in Deutschland betreibt die Beklagte nicht.

1. 1.1. 1.2. 2.