OLG Hamm - Urteil vom 13.06.2019
4 U 130/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 80/18

Werbung mit einer Nährwertinformation zu einem KnuspermüsliLauterkeitsrechtlicher UnterlassungsanspruchBrennwertangabe sowohl in Bezug auf die Portion als auch je 100 g

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 4 U 130/18

DRsp Nr. 2019/11046

Werbung mit einer Nährwertinformation zu einem Knuspermüsli Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch Brennwertangabe sowohl in Bezug auf die Portion als auch je 100 g

Zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV

Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 1 LMIV bestimmt, dass die Nährstoffmengen (ausnahmsweise) auch je Portion ausgedrückt werden dürfen; Art. 33 Abs. 2 Unterabsatz 2 LMIV verlangt eine Brennwertangabe sowohl in Bezug auf die Portion als auch "je 100 g".

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.08.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.

I. II.