OLG Hamburg - Beschluss vom 22.12.2021
3 U 50/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 340/20

Werbung mit einer unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe (hier: Fatburner)Dringlichkeitsvermutung bei vorangegangenem GerichtsverfahrenVerschiedene StreitgegenständeVerbotsantrag bezogen auf eine konkrete Verletzungsform

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 3 U 50/21

DRsp Nr. 2022/5514

Werbung mit einer unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe (hier: Fatburner) Dringlichkeitsvermutung bei vorangegangenem Gerichtsverfahren Verschiedene Streitgegenstände Verbotsantrag bezogen auf eine konkrete Verletzungsform

Orientierungssätze: 1. Der Umstand, dass ein Anspruchsteller die Bewerbung eines Lebensmittels wegen einer unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) verwendeten unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe (hier: Fatburner) bereits in der Vergangenheit gerichtlich angegriffen hat, steht in einem späteren Eilverfahren, in dem die Unterlassung der nämlichen Angabe begehrt wird, der Dringlichkeitsvermutung nicht entgegen, wenn die jeweils verfolgten Unterlassungsansprüche nach den gestellten Anträgen auf unterschiedliche - nicht kerngleiche - Verletzungshandlungen und konkrete Verletzungsformen bezogen sind und deshalb wegen des jeweils zu berücksichtigenden unterschiedlichen werblichen Umfeldes der Angaben verschiedene Streitgegenstände vorliegen.