OLG Hamburg - Urteil vom 13.08.2020
3 U 171/19
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 181
WRP 2020, 1612
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 99/19

Werbung um Personen für die Aufnahme eines Studiums der Medizin oder ZahnmedizinIrreführende Exklusivitätsbehauptung

OLG Hamburg, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 3 U 171/19

DRsp Nr. 2020/14951

Werbung um Personen für die Aufnahme eines Studiums der Medizin oder Zahnmedizin Irreführende Exklusivitätsbehauptung

Orientierungssatz: Finden sich in der sogenannten Kanalbeschreibung eines Kanals der Plattform Youtube werbliche Angaben, dann liegt darin auch dann eine geschäftliche Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wenn sämtliche weiteren Inhalte des betreffenden Youtube-Kanals gelöscht worden sind, und ist die Werbeangabe, wenn sich unrichtig ist, solange geeignet, den Verkehr in die Irre zu führen, wie sie in der Kanalbeschreibung noch zugänglich ist.

I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.9.2019, Az. 416 HKO 99/19, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 5 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 12.4.2019 mit Urteil vom 10.9.2019 zu Recht und mit der zutreffenden Begründung bestätigt. Auf das angegriffene Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.