VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2a; VwGO § 47 Abs. 6 S. 1; VwGO § 80 Abs. 7 S. 1; VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b; BauGB § 214 Abs. 4; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 49; BNatSchG § 44 Abs. 1;
Werden Fehler in einem Bebauungsplan korrigiert, die zur Unwirksamkeit führten, ist der Bebauungsplan wirksam.
VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 9 NE 18.6
DRsp Nr. 2018/15141
Werden Fehler in einem Bebauungsplan korrigiert, die zur Unwirksamkeit führten, ist der Bebauungsplan wirksam.
1. Das Abänderungsverfahren nach § 47 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 7VwGO analog findet auch dann Anwendung, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat.2. Nach § 47 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse nach § 47 Abs. 6VwGO unabhängig von etwaigen Anträgen oder Anregungen der Beteiligten jederzeit ändern oder aufheben . Beantragt ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO, gilt im Ergebnis nichts anderes.
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