OLG Köln - Urteil vom 09.12.2015
17 U 91/14
Normen:
VOB/B § 2; VOB/B §§ 14 ff.; BGB § 641; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134; SchwArbG § 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 21/14

Werklohn aus einem Vertrag über die Ausführung von MontagearbeitenBehauptung einer illegalen Beschäftigung von Ausländern

OLG Köln, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 17 U 91/14

DRsp Nr. 2020/14430

Werklohn aus einem Vertrag über die Ausführung von Montagearbeiten Behauptung einer illegalen Beschäftigung von Ausländern

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. September 2014 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 O 21/14 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und folgendermaßen neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.527,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 20.439,01 € seit dem 06.06.2013, auf 10.752,37 € seit dem 10.07.2013 und auf 10.336,22 € seit dem 20.08.2013 sowie 727,20 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 2; VOB/B §§ 14 ff.; BGB § 641; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134; SchwArbG § 1;

Gründe

I.