OLG Brandenburg - Urteil vom 11.11.2021
12 U 79/21
Normen:
BGB § 631; BGB § 307; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 252;
Fundstellen:
BauR 2022, 1204
MDR 2022, 157
NJW-RR 2022, 598
NZBau 2022, 271
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 15/20

Werklohn für die Planung und Errichtung einer TrafostationAufrechnung mit einem SchadensersatzanspruchUnwirksames Aufrechnungsverbot in den AGBVerbot einer geltungserhaltenden Reduktion

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 12 U 79/21

DRsp Nr. 2021/17756

Werklohn für die Planung und Errichtung einer Trafostation Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch Unwirksames Aufrechnungsverbot in den AGB Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.04.2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 31 O 15/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.359,64 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 307; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 252;

Gründe:

I.