1.
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 4. Februar 2020 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92.810,20 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 90.966,80 € seit dem 1. Februar 2017 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.843,40 € seit dem 14. Februar 2019 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 27% und die Beklagte zu 73% zu tragen.
3.
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