OLG Celle - Urteil vom 14.09.2021
4 U 41/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641;
Fundstellen:
IBR 2023, 78
WKRS 2021, 70226
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 324/18

Werklohnansprüche für die Lieferung von Sanitärcontainern mit Montage

OLG Celle, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 4 U 41/20

DRsp Nr. 2023/3573

Werklohnansprüche für die Lieferung von Sanitärcontainern mit Montage

1. Ein Vertrag über die Lieferung von Sanitärcontainern und deren Montage aufseiten des Bestellers bereitzustellenden Fundamenten ist rechtlich als Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB und nicht als Werklieferungsvertrag einzuordnen. 2. Hat der Besteller zu erkennen gegeben, dass er an der Erfüllung des Vertrages, insbesondere an Fertigstellungsarbeiten des Auftragnehmers kein Interesse mehr hat, so geht der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis über. In diesem Fall ist der restliche Werklohn fällig, ohne dass es einer Abnahme der bisher erstellten Arbeiten bedarf.

1.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 4. Februar 2020 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92.810,20 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 90.966,80 € seit dem 1. Februar 2017 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.843,40 € seit dem 14. Februar 2019 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 27% und die Beklagte zu 73% zu tragen.

3.