OLG Brandenburg - Urteil vom 20.10.2010
4 U 55/08
Normen:
VOB § 2; VOB/B § 16 Nr. 3; BGB § 631 Abs.1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 115/07
LG Potsdam, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 115/07

Werklohnansprüche wegen der Errichtung eines Fertighauses

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 4 U 55/08

DRsp Nr. 2010/19014

Werklohnansprüche wegen der Errichtung eines Fertighauses

Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. März 2008 und vom 15. Mai 2008 (Az. 11 O 115/07) - unter Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil vom 25. März 2008 im Übrigen - abgeändert und im Rahmen eines einheitlichen Urteils wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.169,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 112.169,30 € vom 26. August 2007 bis zum 13. März 2009 und aus 92.169,30 € seit dem 14. März 2009 zu zahlen;

in Höhe eines in der vorgenannten Hauptforderung enthaltenen Betrages von 5.000,00 € erfolgt die Verurteilung Zug-um-Zug gegen Übergabe der

- Installations- und Leitungspläne für Wasser und Elektro,

- Hinweise zur Nutzung und Instandhaltung des Fertighauses,

- Garantieurkunde für die Dachsteine,

- Betriebsanleitungen für die technischen Geräte und

- Nachweise der technischen Überprüfungen der Elektroanlage sowie der Dichtheit der Wasserinstallation.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 % zu tragen.